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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 239/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 572 Abs. 3 |
Aktenzeichen: 8 Ta 239/04
Verkündet am: 17.11.2004
Tenor:
Der Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.09.2004 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Prüfung der Gründe der Beschwerde des Klägers im Nichtabhilfeverfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Vorlageentscheidung des Arbeitsgerichts vom 14.09.2004 ist nach Ansicht der Beschwerdekammer entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO aufzuheben, weil vorrangig über den an das Arbeitsgericht gerichteten Antrag des Klägers auf erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung zu entscheiden war. Kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass nach Lage der Akten Prozesskostenhilfe ggf. ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen war, kann sich das Beschwerdeverfahren erledigen; insbesondere, wenn zugleich auf Nachfrage des Arbeitsgerichts eine Abänderung oder Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung geboten gewesen wäre.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Ende der Entscheidung
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